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Fortsetzung    Autor: Uwe Titau

 

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – Organisation for Economic Cooperation and Development – OECD

Start: Hervorgegangen aus der Organisation for European Economic Co-operation vom 16.04.1984 – OEEC. Ab 1961 Umbenennung in OECD.

Wer: 36 Staaten, unter anderem Deutschland, Frankreich, Japan, USA, Kanada, Australien, Großbritannien. Nicht dabei u. a. China und Russland.

Zweck: Forum, in dem Regierungen ihre Erfahrungen austauschen. Ziele sind Wirtschaftswachstum und eine optimale Wirtschaftsentwicklung, ein hoher Beschäftigungsgrad und ein steigender Lebensstandard der Mitgliedsländer.

 

Ostseerat

Start: 06.03.1992

Wer: Anliegerstaaten der Ostsee: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Russland, Schweden, Abordnung der EU.

Zweck: Schaffung einer Gemeinschaft demokratischer Staaten und einer marktwirtschaftlichen Wachstumszone um das Binnenmeer. Durch dauerhafte Demokratie in Mittel- und Osteuropa Gewährleistung von Stabilität und Sicherheit.

 

Rat für auswärtige Angelegenheiten – Foreign Affairs Cuncil – FAC

Start: Mit dem Vertrag von Lissabon am 13.12.2007.

Wer: Außenminister der EU. Kurz auch Außenministerrat genannt, ist die Ratsformation des Rats der EU.

Zweck: Bearbeitung der Angelegenheiten der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Dem Rat steht dazu der Auswärtige Dienst zur Verfügung, in Deutschland hat er zurzeit 12.116 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit seiner Zentrale in Berlin sowie seinem Netz von rund 230 Auslandsvertretungen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rat an die außenpolitische Strategie des Europäischen Rats, einem Gremium der Staats- und Regierungschefs der EU, gebunden.

 

Vereinte Nationen – VN – United Nations – UN

Start: Unterzeichnung der VN-Charta am 26.06.1945 in San Francisco.

Wer: 193 Staaten. Sicherheitsrat mir 15 Mitgliedern, davon ständig China, Frankreich, Russland, USA und Vereinigtes Königreich. Bekannte Nichtmitglieder sind Taiwan und Vatikanstadt.

Zweck: Laut der Charta ist die Wahrung des Weltfriedens die Hauptaufgabe. Bekennung zu den Grundsätzen der Souveränität der Mitgliedsstaaten, der Vertragstreue, der friedlichen Streitbeilegung, des Verzichts auf Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen und des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

 

Weltgesundheitsorganisation – World Health Organization – WHO

Start: 07.04.1948 mit Sitz in Genf.

Wer: Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit 194 Mitgliedstaaten.

Zweck: Verwirklichung des bestmöglichen Gesundheitsniveaus bei allen Menschen. Bekämpfung von Erkrankungen mit Schwerpunkt Infektionserkrankungen sowie Förderung der allgemeinen Gesundheit der Menschen weltweit.

 

Kapitel 3 - Verträge/Übereinkommen/Recht aus dem Bereich SiPol

 

Chemiewaffenübereinkommen – CWÜ

Start: Vom 13. Bis 15.01.1993 von 130 Staaten in Paris unterzeichnet, am 29.04.1997 in Kraft getreten.

Wer: 180 Staaten. Nichtunterzeichner sind Ägypten, Nordkorea und Südsudan.

Inhalt: Die Chemiewaffenkonvention (kurz CWK; auch Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ, CWC) ist ein internationales Übereinkommen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, das Entwicklung, Herstellung, Besitz, Weitergabe und Einsatz chemischer Waffen verbietet. Die Langbezeichnung lautet Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen. Es trat am 29. April 1997 in Kraft. Die Konvention sieht eine Reihe umfassender und konkreter Abrüstungsschritte vor. Mit Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde bei den Vereinten Nationen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, vorhandene Bestände zu deklarieren und bis zum Jahr 2012 sämtliche Chemiewaffen unter internationaler Aufsicht zu vernichten. Mit der Überwachung zur Einhaltung der Konvention ist seit ihrem Inkrafttreten 1997 die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW; engl. OPCW "Organisation of the Prohibition of Chemical Weapons") mit Sitz in Den Haag beauftragt.

 

CTBT – Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Start: Annahme durch die Generalversammlung der UN am 10.09.1969.

Inhalt: Verbot für die Vertragsstaaten, nukleare Explosionen durchzuführen und solche an Orten zu verbieten und zu verhindern, die seiner Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterliegen. Verbot für die Vertragsstaaten, solche Explosionen zu verursachen, zu fördern oder in irgendeiner Weise daran teilzunehmen.

Status: Indien, Pakistan und Nordkorea haben nicht unterzeichnet und Atomtests durchgeführt. China, Ägypten, Iran, Israel und USA haben ihn nicht ratifiziert.

 

Deutsches Rahmennationenkonzept

Start: 2014

Wer: 21 Staaten

Inhalt laut der Bundeszentrale für politische Bildung:

Das Rahmennationenkonzept der NATO ist Deutschlands militärpolitische Strategie, um eine "Armee der Europäer" zu schaffen. Trotzdem ist es in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Das Rahmennationenkonzept beschreibt – allgemein gesagt – eine Form der militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit europäischen Ländern innerhalb der NATO. Die Kernidee des Konzepts: Die Bundeswehr bietet vor allem kleineren europäischen Streitkräften einen Rahmen, in dem militärische Ressourcen zusammengeführt, gemeinsam geplant und beschafft werden. Zudem sollen die Partner mit Einheiten ihrer Streitkräfte in die Bundeswehr eingebunden werden können, um gemeinsame Großverbände zu bilden. So soll langfristig ein schlagkräftiger Verbund europäischer Armeen entstehen.

Deutschland stellte das Vorhaben 2013 bei der NATO vor. Ein Jahr später, auf dem Gipfel der Militärallianz in Wales, wurde das Rahmennationenkonzept verabschiedet; meist genannt unter seiner englischen Bezeichnung "Framework Nations Concept" – kurz FNC. Waren zu Beginn zehn Staaten an der deutschen FNC-Gruppe beteiligt, sind es inzwischen 21 – darunter auch EU-Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind. Neben Deutschland verfolgen auch Großbritannien und Italien eigene Rahmennationenkonzepte. Diese unterscheiden sich jedoch deutlich in Zielsetzung und Maßnahmen von der deutschen Initiative.

 

INF-Vertrag – Intermediate Range Nuclear Forces

Start: 07.12.1987 unterzeichnet, am 01.06.1988 in Kraft getreten.

Wer: USA und UDSSR

Inhalt Zerstörung von Mittelstreckenwaffen größerer Reichweite (LRINF = 1000 – 5500 km) bis 31.12.1989. Zerstörung von Mittelstreckenwaffen kürzerer Reichweite (SRINF = 500 – 1000 km) bis 01.6.191.

Folge des NATO-Doppelbeschlusses, der als Gegengewicht zur massiven Aufstellung von SS20 Mittelstreckenraketen die Stationierung von Pershing II-Raketen und bodengestützten Marschflugkörpern durch die USA in Europa vorsah.

 

NATO-Russland-Grundakte

Start: Am 27.05.1997 in Paris geschlossenes Abkommen über gemeinsame Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit.

Wer: NATO-Mitgliedsstaaten und Russland.

Inhalt: Die NATO und Russland betrachten sich nicht als Gegner. Ziel, die frühere Konfrontation und den Wettstreit zu überwinden, Vertrauen und Zusammenarbeit zu stärken und auf der Grundlage gemeinsamer Interessen, Gegenseitigkeit und Transparenz eine starke, stabile und dauerhafte Partnerschaft zu entwickeln. Die historischen Veränderungen der NATO werden anerkannt. Ebenso, dass Russland weiter am Aufbau einer demokratischen Gesellschaft sowie an politischen und wirtschaftlichen Veränderungen arbeitet. Zentrales Mittel der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit ist der NATO-Russland-Rat.

 

Nichtverbreitungsvertrag (NVV, auch Atomwaffensperrvertrag) -Non Profileration Treaty (NPT)

Start: Am 01.07.1968 unterzeichnet, am 05.03.1970.in Kraft getreten.

Wer: Der Atomwaffensperrvertrag wurde von den fünf Atommächten USA, Frankreich, VR China, Großbritannien und der Sowjetunion initiiert und mittlerweile (2015) von 191 Vertragsstaaten unterzeichnet bzw. akzessiert. Nur vier Staaten sind nicht Mitglied des Atomwaffensperrvertrags geworden: Indien, Israel, Pakistan und Südsudan. Nordkorea trat im Januar 2003 aus dem Vertrag aus und dessen endgültiger Status wird seither von der NVV-Gemeinschaft offen gehalten

Inhalt: Der Atomwaffensperrvertrag ist ein internationaler Vertrag, der das Verbot der Verbreitung und die Verpflichtung zur Abrüstung von Kernwaffen sowie das Recht auf die „friedliche Nutzung“ der Kernenergie zum Gegenstand hat. Im Atomwaffensperrvertrag verzichten die Unterzeichnerstaaten, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, auf den Erwerb von Atomwaffen. Die fünf offiziellen Atommächte, die diesen Status dadurch erlangten, dass sie vor dem 1. Januar 1967 eine Kernwaffe gezündet haben, verpflichten sich im Gegenzug, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“. Dies ist die einzige bindende Verpflichtung zur vollständigen Abrüstung der Atomwaffenstaaten in einem multilateralen Vertrag.

Außerdem steht laut Vertrag jedem Mitgliedstaat das „unveräußerliche Recht“ auf ein ziviles Atomprogramm zu. Alle Vertragsunterzeichner verpflichten sich, „den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern“. Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) kontrolliert die Einhaltung des Vertrags, unter anderem durch Vor-Ort-Inspektionen in kerntech-nischen Anlagen. Da diese Kontrollen aber angemeldet werden und sich zudem nur auf solche Anlagen richten, die die Vertragsstaaten freiwillig zur Kontrolle anbieten, bieten sie kaum Möglichkeiten, Verstöße gegen den Vertrag aufzudecken.

Jeder Staat darf den Vertrag kündigen, muss dies jedoch drei Monate zuvor bekanntgeben. Es handelt sich hier um den Rüstungskontrollvertrag mit der größten Zahl von Vertragsstaaten.

 

Notstandsgesetze (Deutschland)

Start: Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der ersten Großen Koalition, vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dies wurde von massiven Protesten der sogenannten außerparlamentarischen Opposition (APO) begleitet. Die Notstandsgesetze änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und fügten eine Notstandsverfassung[1] ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Naturkatastrophe, Aufstand, Krieg) sichern soll.

Wer: Bundesrepublik Deutschland.

Inhalt: Das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ist auf den 24. Juni 1968 datiert, wurde am 27. Juni 1968 verkündet und trat am 28. Juni in Kraft. Von den damals 145 Grundgesetzartikeln wurden damit 28 geändert, aufgehoben oder eingefügt. Die Gesetze enthalten Regelungen für den Verteidigungsfall, den Spannungsfall, den inneren Notstand und den Katastrophenfall. In diesen Fällen können die Grundrechte eingeschränkt werden.

Notstandsgesetzgebung: Falls im Verteidigungsfall der Deutsche Bundestag nicht zusammentreten kann, werden seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.

 

Ottawa-Übereinkommen

Start: Unterzeichnung vom 03. Bis 04.12.1997, am 01.3.1999 in Kraft getreten.

Wer: Bis heute haben 164 Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind beigetreten. USA, Russland, China, Indien, Pakistan und andere Staaten mit großen Arsenalen nicht.

Inhalt: Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (kurz auch „Ottawa-Konvention“ oder englisch Anti-Personel Mine Ban Convention, kurz Mine Ban Treaty) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zum Verbot von Antipersonenminen.

Der Vertrag verbietet Einsatz, Produktion, Lagerung und Weitergabe dieser Waffen. Die Konvention schreibt die Vernichtung von Lagerbeständen innerhalb von vier Jahren, die Räumung minenverseuchter Gebiete innerhalb von zehn Jahren sowie die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Minenopferhilfe vor. Die von Minen nicht betroffenen Staaten sind verpflichtet, den minenverseuchten Staaten bei der Minenräumung zu helfen. Minensysteme[1] oder Landminen, die gegen Fahrzeuge aller Art gerichtet sind – darunter solche, die über eine Aufhebesperre verfügen („Anti Handling Device“) – sind nicht verboten[2][3]. Zusammenarbeit bei der Minenräumung und Opferfürsorge ist essentiell. Wichtig ist ebenso, dass ein glaubwürdiges Verifikationsregime mit der Möglichkeit von Missionen zur Tatsachenermittlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vertragsstaaten-Konferenz etabliert wird.

 

Readiness Action Plan (RAP)- NATO-Gipfel 2014: Erhöhte Einsatzbereitschaft

Inhalt: Der Gipfel hat am 4. und 5. September 2014 in Newport/Wales stattgefunden. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Reaktion des Bündnisses auf die Ereignisse in der Ukraine und das Verhältnis zu Russland. Es war das 26. Gipfeltreffen seit der Gründung des Bündnisses im Jahr 1949.

Mit Russland im Gespräch bleiben: Auf dem Gipfeltreffen hat die NATONorth Atlantic Treaty Organization auf das Vorgehen Russlands gegenüber der Ukraine reagiert: „Unsere Allianz sucht keine Konfrontation mit Russland. Aber wir können und wollen nicht Kompromisse eingehen, die unseren Prinzipien widersprechen und die Sicherheit in Europa und Nordamerika gefährden“, wie es in der Schlussakte des Gipfels heißt. Wachsende Instabilitäten im südlichen Spannungsbogen vom Nahen Osten bis nach Nordafrika sowie transnationale und multi-dimensionale Herausforderungen verstärkten das Bild einer sich wandelnden globalen Sicherheitslage. Die Partner des Bündnisses versicherten sich gegenseitig der überzeugten Zusammenarbeit auf Basis des Washingtoner Vertrages und den Prinzipien der Vereinten Nationen. Die drei Hauptaufgaben der NATO wurden bestätigt: Kollektive Verteidigung, Krisenintervention und Kooperation in Fragen der Sicherheit, wie zum Beispiel  gemeinsame Rüstungsvorhaben und internationalen Truppenverbünden.

Aufbauend auf dieser gemeinsamen Basis wurde der „NATO Readiness Action Plan“ (RAP) beschlossen. Er basiert auf zwei Säulen, den sogenannten „Adaption & Assurance Measures“. Damit verstärkte die NATO an der Ostflanke des Bündnisses. Teil dieses Aktionsplans ist die Aufstellung einer NRFNATO Response Force-Einheit, die sich in höchster Bereitschaft befindet und noch schneller disloziert werden kann.

Festgelegt wurde unter anderem:

  • Verstärkung des Air-Policing durch nunmehr sechzehn ständig einsatzbereite Kampfflugzeuge
  • Einsatz von AWACS Airborne Early Warning and Control System-Flugzeugen an der Ostflanke der NATO
  • Stärkere Präsenz von Marinekräften in der Ostsee, dem Schwarzen Meer und Mittelmeer.
  • Häufigere internationale Übungen im NATO-Rahmen

Um die Maßnahmen finanziell zu ermöglichen, vereinbarten die 28 Mitgliedsstaaten das „Zwei-Prozent-Ziel“. Es sieht im Kern vor, dass alle NATO-Verbündeten spätestens im Jahr 2024 zwei Prozent des jeweiligen nationalen Bruttoinlandsprodukts für Rüstungsmaßnahmen ausgeben. Zusätzlich wurde vereinbart, die Rüstungskooperationen sowohl transatlantisch wie auch vor allem innerhalb Europas stärker zu nutzen.

 

Mutual and Balanced Force Reductions (MBFR; deutsch beiderseitige und ausgewogene Truppenverminderungen)

 

Start: 30. Oktober 1973

 Wer: Bundesrepublik Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, USA, Großbritannien, Kanada, DDR, CSSR, Volksrepublik Polen, Sowjetunion.

 Zweck: Ziel der Verhandlungen war ein Abkommen über die Abrüstung und Kontrolle konventioneller Waffen und Streitkräfte in den Territorien der NATO-Staaten Bundesrepublik Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg und der Staaten des Warschauer Paktes DDR, ČSSR und der Volksrepublik Polen.

 

Als problematisch erwiesen sich bei den Verhandlungen folgende Punkte:

 - Die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Waffensysteme war das Kernproblem der mitteleuropäischen Rüstungsreduzierung. Herkömmliche Kräftevergleiche stellten gleiche Waffensysteme gegenüber, ohne den unterschiedlichen Funktionszusammenhang der Systeme in den jeweiligen Militärstrategien zu berücksichtigen.

 - Geringes Interesse an konventioneller Abrüstung auf beiden Seiten, der Schwerpunkt der Abrüstungsverhandlungen lag auf Kernwaffen.

 - Die NATO verlangte eine asymmetrische Reduktion zugunsten des Westens vom Warschauer Pakt (wer mehr hat, muss mehr abrüsten). Der Osten forderte eine zahlengleiche Abrüstung.

 -Der Warschauer Pakt legte Zahlen seiner Truppenstärken vor, die von westlichen Schätzungen weit differierten und eine weitgehende Parität der Streitkräfte vorgaben. Es kam zum Datenstreit zwischen den Verhandlungspartnern.

  Erfolgloser Abbruch der Verhandlungen am 2. Februar 1989. Dafür am 9. März 1989 Beginn der Verhandlungen zu einem Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE). Als Erfolg der MBFR-Verhandlungen kann gewertet werden, dass die beiden Machtblöcke zumindest im Gespräch blieben.

 

 SALT I – Strategic Arms Limitation Talks

Start: Interimsvertrag vom 26.05.1972 sowie der ABM (Anti Ballistic Missile)-Vertrag vom 03.07.1974.

Wer: USA und UDSSR.

Inhalt: Bauverbot für neue landgestützte Interkontinentalraketen (ICBM) und seegestützte Nuklearraketen (SLBM) sowie Begrenzung von Raketenabwehrsystemen,

Interimsvertrag: Gültigkeit 5 Jahre. Begrenzungen USA:  1000 ICBM mit zum Teil 10 Sprengköpfen (Mehrfachsprengkopf = MIRV), 44 Atom-U-Boote mit maximal 710 SLMB. Begrenzungen UDSSR: 1408 ICBM mit zum Teil 3 Sprengköpfen (Mehrfachsprengkopf = MIRV), 62 Atom-U-Boote mit maximal 950 SLMB.

Modernisierung von ICBM und SLBM blieben zugelassen.

ABM-Vertrag: Begrenzung auf 1 Raketenabwehrsystem mit maximal 100 Raketen zum Schutz der Hauptstädte Washington und Moskau.

 

SALT II

Start: Unterzeichnung in Wien am 18.06.1979. Geltungsdauer bis 1985.

Wer: USA und UDSSR.

Inhalt: Zahlenmäßige Begrenzung der nuklear-strategischen Waffensysteme. Hierzu zählen ICBM, SLBM, schwere Bomber der Typen B52, B1, Tupulew TU-95 „Bear“ und Mjassischtschew M-4 „Bison“ und deren Nachfolgemuster. Außerdem Bomber, die mit Marschflugkörpern (ALMC – Air-Launched Cruise Missiles) oder ballistischen Luft-Boden-Raketen (ASBM – Air-to-Surface Ballistic Missiles) bestückbar sind.

Vereinbarte Begrenzungen ab 1982: Maximal 2250 nuklear-strategische Trägersysteme, davon 1320 ICBM/SLBM mit Mehrfachsprengköpfen, davon nicht mehr als 820 ICBM mit Mehrfachsprengköpfen. ICBM mit maximal 10, SLMB mit maximal 14 Sprengköpfen bestückt. Verzicht auf die Entwicklung verschiedener Abschusssysteme und bestimmten Bestückungen von Trägersystemen. Verzicht auf Abschussvorrichtungen auf dem Meeresboden oder dem Boden von Binnengewässern und auf Systeme zur Stationierung von Massenvernichtungswaffen in der Erdumlaufbahn.

 

START I Strategic Arms Reduction Treaty – Vertrag zur Verringerung strategischer Waffen

Start: Unterschrift am 31.07.1991, nach dem Beitritt Weißrussland, Kasachstan und der Ukraine am 05.12.1994 in Kraft getreten. Am 05.12.2009 lief der Vertrag aus.

Wer: USA - Russland, Weißrussland, Kasachstan und Ukraine.

Inhalt: Innerhalb von 7 Jahren Reduzierung der strategischen Nuklearwaffen um ca. 1/3 gegenüber dem Bestand bei Vertragsabschluss 1991. Begrenzung auf Jeweils 6000 Sprengköpfe für ICBM, SLBM und Bomber sowie 1600 Trägersysteme, Erreichung bis 2001. Der Vertrag sah weitreichende Verifikationsbestimmungen vor.

 

START II

Start: ‚Unterzeichnung am 03.01.1993 durch George W. Bush/USA und Boris Jelzin/Russland.

Wer: USA und Russische Föderation.

Inhalt: Eliminierung aller landgestützten Interkontinentalraketen mit mehreren Gefechtsköpfen (MIRV). Abbau der strategischen Atomsprengköpfe bis zum Jahr 2003 auf maximal 3000 – 3500 je Seite. Entfernte Sprengköpfe durften gelagert werden, sie mussten nicht vernichtet werden. Die Ratifikation durch Russland verzögerte sich um mehrere Jahre. 1997 wurde beschlossen, die Umsetzung des Vertrages auf das Jahr 2007 zu verschieben bzw. die Frist bis dahin zu verlängern. Zudem sollten die Gespräche für START III beginnen, um die Anzahl der Atomsprengköpfe auf 2000 bis 2500 zu reduzieren.

Am 14.04.2000 ratifizierte die russische Duma START II unter der Bedingung des Verbleibs der USA im ABM-Vertrag. Die USA kündigten diesen jedoch, da sie ein Verteidigungssystem gegen ballistische Raketen errichten wollten. Letztlich trat dadurch START II nicht in Kraft.

 

SORT – Strategic Offensive Reduction Treaty – Vertrag zur Reduzierung Strategischer Offensivwaffen

Start: Unterzeichnung am 24.05.2002, geplantes Vertragsende am 31.12.2012.

Wer: USA (George W: Bush) und Russland (Putin).

Inhalt: Reduzierung der nuklearen Arsenale auf je 1700 – 2200 einsatzfähige Gefechtsköpfe. Eingelagerte oder in Wartung befindliche Gefechtsköpfe waren nicht Gegenstand des Vertrages. s gab keinen Verifikationsmechanismus. Umsetzung des Vertrages geplant bis zum Jahr 2020.

 

NEW START

Start: Unterzeichnung durch die USA (Obama) und Russland (Dmitri Medwedew) am 08.04.2010, Vertrag gültig bis 2020. Ratifizierungen am 22.12.2010 (USA) und 25.01.2011 (Duma/Russland). Mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden am 05.02.2011 in Kraft getreten.

Inhalt: Reduzierung der Sprengköpfe von 2200 Stück auf je 1500 und der Trägersysteme von 1600 auf 80 Stück. Kein Vertragsgegenstand sind die Ground-Based-Interceptors (CBI) der USA als wesentlicher Bestandteil des nationalen Raketenabwehrprogramms „Ground-Based Midcourse-Defence System“ der USA.

 

Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration – Vertrag von Aachen

Start: Unterzeichnung am 2.01.2019 in Aachen, dem 56. Jahrestag des Élysée-Vertrages.

Wer: Deutschland (Angela Merkel) und Frankreich (Emanuel Macron)

Inhalt: Ziel ist unter anderem, die Sicherheitsinteressen beider Staaten auszugleichen und die kulturelle Vielfalt zu stärken.

Der Vertrag von Aachen besteht aus insgesamt 28 Artikeln. Die sechs Hauptabschnitte des Vertrags sind überschrieben: 1. Europäische Angelegenheiten, 2. Frieden, Sicherheit und Entwicklung, 3. Kultur, Bildung, Forschung und Mobilität, 4. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, 5. Nachhaltige Entwicklung, Klima, Umwelt und wirtschaftliche Angelegenheiten, 6. Organisation.

 

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit – Élysée-Vertrag

Start: 22.01.1963 unterzeichnet. Inkrafttreten am 02.07.1963. Ratifizierung durch den deutschen Bundestag nach der Voranstellung einer Präambel. Diese bekräftigt die engen Bindungen an die USA, das Bemühen um die Aufnahme Großbritanniens in die EWG und das Bestreben nach übernationalen Regelungen.

Wer: Deutschland (Konrad Adenauer) und Frankreich (Charles de Gaulle).

Inhalt: Sicherstellung von Konsultationen in allen wichtigen Fragen zur Außen-, Sicherheits-, Jugend- und Kulturpolitik. Ziel ist die Überwindung der „Erbfeindschaft“ zwischen Deutschland und Frankreich. Grundmotiv de Gaulles war zu verhindern, dass sich die angelsächsische Welt (USA) mit Deutschland zu Lasten verbündet, was vor den Weltkriegen England unterstellt wurde.

 

Verträge, die zur Gründung der Europäischen Union geführt habe.

Hier erfolgt nur eine Auflistung. Die Inhalte sind dem Selbststudium überlassen oder können Gegenstand einer Ausbildungsmaßnahme werden. Siehe auch www.europarl.europpa.eu

 1951 – Vertrag über die Gründung der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion)

 1957 – Römische Verträge. Es handelt sich um die beiden Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die kurz „die Verträge“ genannt werden. Dazu gehören:

Vertrag zu Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag). 1992 mit dem Vertrag von Maastricht umbenannt in Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EG.

 

EURATOM-Vertrag.

 1986 - Einheitliche Europäische Akte mit notwendigen Anpassungen des EWG-Vertrages  zur Verwirklichung des Binnenmarktes.

 1992 - Vertrag über die Europäische Union – Vertrag von Maastricht. Die Europäische Union (EU) verbindet drei Säulen (Europäische Gemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik).

 1997 - Vertrag von Amsterdam. Die EU wurde weiter vertieft und ihre Effizienz und Handlungsfähigkeit gestärkt.

 2000 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union

 2001 - Vertrag von Nizza. Der Vertrag von Nizza hat Änderungen an den Gründungsverträgen (EU-Vertrag und EG-Vertrag) vorgenommen, um die Funktionsfähigkeit der Union nach ihrer Erweiterung auf 25 Mitgliedsstaaten zu garantieren.

 2007 - Vertrag von Lissabon. Beendigung der mehrjährigen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Auflösung der EG und Übernahme aller Funktionen in die EG.

 2007 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

Kapitel 4 - Begriffe

 

Assoziierungsabkommen – assoziierte Staaten

Als Assoziierungsabkommen (auch Assoziationsabkommen) werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, bei denen sich der Vertragspartner an eine zwischennationale oder supranationale Gemeinschaft bindet, jedoch nicht (Voll-)Mitglied der Gemeinschaft wird. Dem assoziierten Partner werden dabei Rechte und Pflichten eingeräumt.

Assoziierungsabkommen sind allgemein in der Handelspolitik üblich.

 

Asymmetrische Kriegsführung

Ein asymmetrischer Krieg ist eine militärische Auseinandersetzung zwischen Parteien, die waffentechnisch, organisatorisch und strategisch stark unterschiedlich ausgerichtet sind. Weil sich die asymmetrische Kriegführung vom gewohnten Bild des Krieges unterscheidet, wird auch die Bezeichnung asymmetrischer Konflikt verwendet.

Typischerweise ist eine der beteiligten Kriegsparteien waffentechnisch und zahlenmäßig so überlegen, dass die andere Kriegspartei militärisch in offen geführten Gefechten nicht gewinnen kann. Langfristig können jedoch nadelstichartige Verluste und Zermürbung durch wiederholte kleinere Angriffe zum Rückzug der überlegenen Partei führen, bedingt auch durch die Überdehnung derer Kräfte. In den meisten Fällen agiert dabei die militärisch überlegene Partei, meist reguläres Militär eines Staates, auf dem Territorium eines anderen Landes und kämpft gegen eine militante Widerstands- bzw. Untergrundbewegung, die sich aus der lokalen Bevölkerung gebildet hat. Diese Form der Kriegsführung wird daher in der älteren Literatur auch als Guerillakrieg(-sführung) bezeichnet. Die vermeintlich überlegene Kriegspartei ist daher mit dem Einsatzraum und seiner Bevölkerung nicht vertraut und wird im weiträumigen Einsatzgebiet ihre Kräfte immer nur punktuell ansetzen können. Zudem gerät sie ideologisch oft in eine unterlegene Position und kann auch aus diesem Grund den Kampf nicht gewinnen. Die scheinbar unterlegene Seite hingegen rekrutiert sich zumeist aus der regionalen Bevölkerung immer wieder neu und wird von dieser mit Informationen und logistisch unterstützt.

 

Beobachterstatus – Beobachterstaaten

Der Beobachterstatus beschreibt den Zustand einer Person, einem Gremium oder einem Organ nur als Beobachter anzugehören. Diese erfährt, was das Gremium beschließt, und kann auch argumentieren. Jedoch hat sie keine Entscheidungskompetenzen.

Zum Beispiel haben Deutschland und Frankreich Abgesandte in das jeweils andere Kabinett entsendet, die Beobachterstatus haben. Zurzeit verfügen der Heilige Stuhl und Palästina über einen Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat bei den Vereinten Nationen, welcher es ihnen erlaubt, als Beobachter an der Arbeit der Generalversammlung teilzunehmen und über eine permanente Beobachtermission im UN-Hauptquartier zu verfügen.

 
 

Einzelplan 14

 

Der Bundeshaushalt ist gemäß dem Ressortprinzip in Einzelpläne und Kapitel unterteilt. Entsprechend dieser Systematik wird der Verteidigungshaushalt auch als „Einzelplan 14“ bezeichnet.

 

Struktur: Der Verteidigungshaushalt besteht aktuell aus 11 Kapiteln mit insgesamt rund 300 Titeln. Die Ausgaben können in vier Kategorien unterteilt werden:

 - Betriebsausgaben: Dazu zählen die Personalausgaben, Ausgaben für Materialerhaltung sowie sonstige Betriebsausgaben (zum Beispiel Bewirtschaftung der Liegenschaften, Betriebsstoff, Geschäftsbedarf).

 -Betreiberverträge zur Weiterentwicklung der Bundeswehr: Hierzu zählen u.a. die Ausgaben für die im Geschäftsbereich des BMVgBundesministerium der Verteidigung vorhandenen privatrechtlichen Gesellschaften. Diese decken zum großen Teil den Bedarf der Bundeswehr an Mobilität (BwFPS GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung), an Bekleidung und persönlicher Ausrüstung (BwBMBundeswehr Bekleidungsmanagement GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung), an Instandsetzung landgebundenen Materials (HILHeeresinstandsetzungslogistik Heeresinstandsetzungslogistik GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie an Informationstechnik (BWI GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung).

 - Investive Ausgaben: Bestehend aus Forschung, Entwicklung und Erprobung, militärische Beschaffungen, militärische Anlagen und sonstige Investitionen.

 -Versorgungsausgaben: Dabei handelt es sich um Ausgaben für ehemalige Soldatinnen/Soldaten und Beamtinnen/Beamte aus dem Geschäftsbereich des BMVgBundesministerium der Verteidigung sowie deren Hinterbliebene.

  Entwicklung: Der Etat stieg von 32,4 Milliarden Euro im Jahr 2014 auf 45,053 Milliarden Euro im Jahr 2020. Damit kommt Deutschland dem auf dem NATO-Gipfel in Wales beschlossenen politischen Ziel von zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein Stück näher. Dies betrug im Jahr 2020 saison- und kalenderbereinigt 3324,83 Milliarden Euro (Quelle: de.statista.com), der Anteil für Verteidigungsausgaben demzufolge 1,355%. Allerdings sind die Ausgaben für die zivile Verteidigung nicht eingerechnet, welche zusammen mit der militärischen Verteidigung zur Gesamtverteidigung gehört.

 Wichtiger Indikator für die „Trendwende Finanzen“ sind die steigenden Ressourcen für Rüstungsinvestitionen, um den Investitionsstau der vergangenen Jahre aufzulösen und militärische Fähigkeiten erhalten sowie weiterentwickeln zu können.

 

 

Hybride Kriegsführung – Hybridkrieg

Der Hybridkrieg oder die hybride Kriegführung beschreibt eine flexible Mischform der offen und verdeckt zur Anwendung gebrachten regulären und irregulären, symmetrischen und asymmetrischen, militärischen und nicht-militärischen Konfliktmittel mit dem Zweck, die Schwelle zwischen den völkerrechtlich angelegten binären Zuständen Krieg und Frieden zu verwischen.[1]

Die Grenze zu der nach den Genfer Konventionen verbotenen Heimtücke (Perfidieverbot) ist fließend.

Elemente dieser Kriegsführung sind:

  • Einsatz von verdeckt kämpfenden Truppen, bzw. Soldaten und militärische  Ausrüstung ohne Hoheitszeichen, die auf fremdem Territorium operieren,
  • Nutzung von umfänglichen Kampfmitteln, die auch atomare, biologische, chemische und improvisierte Sprengmittel beinhalten können,
  • Desinformations- und Propaganda-Kampagnen sowie in der neuesten Zeit zusätzlich Cyberattacken.

 

Proliferation (Massenvernichtungswaffen)

Proliferation bezeichnet die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen (Kern-, biologischen, chemischen und radiologischen Waffen) einschließlich ihrer Trägersysteme, Technologien, Know-how sowie des zu ihrer Herstellung benötigten Materials oder Komponenten. Der Gegenbegriff lautet Nonproliferation. Teilweise wird der Begriff auch für die Verbreitung von Kleinwaffen verwendet.

Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (auch ABC-Waffen genannt) stellt weltweit eines der größten Sicherheitsrisiken dar. Einige Staaten bemühen sich intensiv darum, in den Besitz von ABC-Waffen und der zu ihrem Einsatz benötigten Trägertechnologien zu gelangen. Sie versuchen, Produkte und einschlägiges Know-how unter anderem auf illegalem Wege im Ausland zu beschaffen.

Problematisch ist, dass chemische, biologische und radiologische Waffen mitunter relativ leicht herstellbar sind. Ein weiteres Problem bei der Proliferation sind die sogenannten Dual-Use-Güter, welche sowohl für zivile als auch militärische Zwecke, hier im Speziellen zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen, verwendet werden können.

 

Resilienz

Resilienz (von lateinisch resilire „zurückspringen, abprallen“) steht für: